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   VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278   

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VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278 (https://dejure.org/2018,10929)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.04.2018 - 9 NE 18.278 (https://dejure.org/2018,10929)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. April 2018 - 9 NE 18.278 (https://dejure.org/2018,10929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8b)
    Antragsbefugnis eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan und Belange der Landwirtschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan; Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft in dem Bebauungsplan

  • rewis.io

    Antragsbefugnis eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan und Belange der Landwirtschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan; Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft in dem Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Bayern, 18.02.2016 - 5-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans im Wege der Popularklage

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Der Plangeber darf regelmäßig innerhalb des von ihm verfolgten planerischen Konzepts auch ohne konkrete Analyse des aktuellen Bedarfs die planerischen Voraussetzungen schaffen, die es ermöglichen, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 42 m.w.N.).

    bb) Bei den Planaussagen des Landesentwicklungsprogramms, wonach u.a. in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind (Nr. 3.2 LEP), zur Erfassung der Innenentwicklungspotenziale im Gemeindegebiet auf die den Kommunen zur Verfügung gestellte Flächenmanagement-Datenbank zurückzugreifen ist (Begründung zu Nr. 3.2 LEP) und bei der Siedlungsentwicklung der demographische Wandel zu beachten ist (Nr. 1.2.1 LEP), handelt es sich bereits nicht um hinreichend bestimmte, vom Verordnungsgeber abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB (BayVerfGH. E.v. 18.2.2016 a.a.O. juris Rn. 51 ff. m.w.N.).

    cc) Von Vorstehendem abgesehen ist der Umfang der Erweiterungsfläche mit hier 16 Bauplätzen im Verhältnis zur Größe, Lage, Struktur und Ausstattung des gesamten Gemeindegebiets nicht so bedeutsam, dass von einer nicht mehr angemessenen Fortentwicklung der Bebauung gesprochen werden könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 a.a.O. juris Rn. 56).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - BauR 2017, 1978 = juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Das ist nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 29).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Mieter; Wohngebiet; Wohnruhe;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die geplante Wohnbebauung zu keinen Betriebsbeschränkungen führen kann, die nicht schon derzeit wegen der näher gelegenen vorhandenen Wohnbebauung geboten wäre (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - juris Rn. 4; BVerwG B.v. 5.3.1984 - 4 B 171.83 - NVwZ 1984, 646 = juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Im Übrigen liegen die vom Antragsteller eingewandten Mängel entweder nicht vor oder sie wiegen - so sie denn vorliegen würden - nicht derart schwer, dass der Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1517 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die geplante Wohnbebauung zu keinen Betriebsbeschränkungen führen kann, die nicht schon derzeit wegen der näher gelegenen vorhandenen Wohnbebauung geboten wäre (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - juris Rn. 4; BVerwG B.v. 5.3.1984 - 4 B 171.83 - NVwZ 1984, 646 = juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle; mittelbar Betroffener

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.01.1996 - 4 B 7.96

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines nachbarlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die geplante Wohnbebauung zu keinen Betriebsbeschränkungen führen kann, die nicht schon derzeit wegen der näher gelegenen vorhandenen Wohnbebauung geboten wäre (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - juris Rn. 4; BVerwG B.v. 5.3.1984 - 4 B 171.83 - NVwZ 1984, 646 = juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 44.98
    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Insoweit sind ohnehin nur künftige Betriebsausweitungen im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 18.7.2002 - 4 BN 17.02 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2015 - 4 BN 39.15

    Betroffenheit landwirtschaftlicher Belange bei heranrückender Bebauung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.04.2018 - 9 NE 18.278
    Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, insbesondere weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind, beurteilt sich aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2015 - 4 BN 39.15 - ZfBR 2016, 156 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2002 - 4 BN 17.02

    Vorliegen einer revisionsbegründenden Überraschungsentscheidung - Wirksamkeit

  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.8.2008 - 2 NE 08.1700 - juris Rn. 8; U.v. 4.8.2017 - 9 N 15.378 - juris Rn. 30), wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 25; B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - noch unveröffentlicht).

    Die GIRL versteht ihre eigenen Immissionswerte selbst nicht als absolut zwingende Beurteilungsvorgabe, weil sie laut ihrer Begründung und ihren Auslegungshinweisen (vgl. dort "Zu Nr. 3.1 GIRL") insbesondere für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich Zwischenwerte bis zum Immissionswert für Dorfgebiete in Höhe von 15% für vertretbar erachtet (BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - noch unveröffentlicht).

    - der Planung fehle die Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil ein Bedarf nach der Anzahl der Wohnbaugrundstücke nicht nachgewiesen worden sei und noch viele unbebaute Bauparzellen in anderen Baugebieten bzw. im gemeindlichen Innenbereich existierten (hierzu vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 42 m.w.N. sowie BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - noch unveröffentlicht, wonach es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob es in anderen Ortsteilen noch freie Bauplätze gibt, auf denen sich eine Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe),.

    regionalplanerisches Gebot der Nachverdichtung auszugehen (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - BayVBl. 2017, 153 = juris Rn. 57; BayVGH, U.v. 24.8.2015 - 2 N 14.48 - juris Rn. 49; B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - noch unveröffentlicht; zu vergleichbaren rechtlichen Hürden aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und dem Abwägungsgebot vgl. BayVerfGH, E.v. 29.3.2012 - Vf. 5-VII-11 - BayVBl. 2013, 14 = juris Rn. 42; BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - BayVBl 2012, 110 = juris Rn. 115 m.w.N.; U.v. 24.8.2015 a.a.O. Rn. 66),.

  • VGH Bayern, 09.06.2021 - 15 N 20.1412

    Fehlende Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für ein Wochenendhaus-Sondergebiet

    ... Zwar können dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs zu befürchtende Einschränkungen des Bestands und seiner Entwicklungsmöglichkeiten nur dann die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO vermitteln, wenn diese geltend gemachten Interessen in der konkreten Situation planungsbeachtlich sind (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 12.3.2019 - 1 NE 19.85 - juris Rn. 8; B.v. 29.9.2020 - 9 NE 20.770 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 15 CS 18.1285

    Nachbarantrag gegen Genehmigung eines Pferdestalles mit Nebenanlagen

    Für die Höhe des anzusetzenden "Zwischenwerts" (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - juris Rn. 21; B.v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 - juris Rn. 47) ist die konkrete Schutzbedürftigkeit der von den Gerüchen betroffenen Flächen maßgeblich.
  • VGH Bayern, 06.07.2022 - 9 NE 22.397

    Erfolgloser Eilantrag gegen Bebauungsplan - an Landwirtschaftsbetrieb

    Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind, beurteilt sich aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2015 - 4 BN 39.15 - ZfBR 2016, 156 = juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - juris Rn. 14).

    Dass die Sicherung oder Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs durch bauliche Modernisierungsmaßnahmen oder auch die Aufstockung des vorhandenen Tierbestands im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - juris Rn. 23) nicht mehr möglich wäre, ist in Anbetracht der Entfernung der bestehenden Hofstelle zum Plangebiet, der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke mit freien Flächen und der Größe des gegenwärtigen Betriebs, auch nicht ersichtlich.

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274

    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde - Sondergebiete für Windenergie

    Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 9 NE 18.278 - juris Rn. 13).
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